Ein Lehrauftrag ist kein kleiner Arbeitsvertrag
Wer an einer Hochschule eine Lehrveranstaltung übernimmt, ist dadurch nicht automatisch angestellt. Ein Lehrauftrag verpflichtet in der Regel zur Durchführung eines bestimmten Unterrichtsangebots und wird mit einem Honorar vergütet. Er begründet jedoch kein Arbeitsverhältnis mit der Hochschule. Entscheidend ist nicht, dass die Veranstaltung im Vorlesungsverzeichnis steht oder dass die Lehrperson einen ganzen Kurs trägt. Maßgeblich sind die rechtliche Gestaltung und die tatsächliche Zusammenarbeit. Bevor Sie eine Lehrveranstaltung zusagen, sollten Sie den vollständigen schriftlichen Auftrag beisammenhaben; https://tv-l-rechner.de/ liefert dafür eine erste finanzielle Orientierung.
Was im Vertrag auffällig fehlen kann
Der Unterschied zur Anstellung zeigt sich nicht erst auf der Abrechnung. Ein Lehrauftrag enthält typischerweise keine bezahlten Urlaubstage und keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Fällt die Lehrperson aus, entsteht daraus nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Vergütung für ausgefallene Termine. Auch ein tarifliches Monatsentgelt, eine automatische Stufenzuordnung oder eine Jahressonderzahlung gehören nicht zum Vertrag. Das Honorar kann sich auf die gehaltene Unterrichtseinheit beziehen, während Vorbereitung, Korrekturen, Prüfungen und Sprechstunden nur vergütet werden, wenn der Auftrag das ausdrücklich vorsieht.
Der Tarifvertrag der Länder bleibt außen vor
Für Tarifbeschäftigte an Hochschulen, Universitätsklinika, Schulen, in der Landesverwaltung, der Polizei- und Justizverwaltung sowie in Landesbetrieben und Landesforschungseinrichtungen gilt grundsätzlich der Tarifvertrag der Länder, kurz TV-L. Er gilt in fünfzehn der sechzehn Länder; Hessen hat einen eigenen Tarifvertrag. Wer nach diesem Tarifwerk angestellt ist, erhält ein Monatsentgelt aus Entgeltgruppe und Stufe. Ein Lehrauftrag führt aber nicht in diese Entgeltordnung. Die Hochschule kann ihre Lehrveranstaltungen damit organisieren, ohne der beauftragten Person die tariflichen Schutzrechte einer Anstellung zu geben.
Wo die Grenze zur Beschäftigung problematisch wird
Ein Lehrauftrag darf nicht allein deshalb als freie Tätigkeit gelten, weil er so überschrieben ist. Werden Ort, Zeit, Inhalt und Durchführung eng vorgegeben und besteht eine starke persönliche Einbindung in den Hochschulbetrieb, kann die tatsächliche Ausgestaltung eine andere Bewertung nahelegen. Umgekehrt macht die eigenständige Vorbereitung eines Kurses aus einem Lehrauftrag nicht automatisch eine selbstständige Tätigkeit. Eine verlässliche Einordnung lässt sich nicht aus dem Titel oder aus einer einzelnen Klausel ableiten. Bei widersprüchlichen Vorgaben sollten Personalstelle, Personalrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung die konkrete Vereinbarung prüfen.
Vor der Zusage: Diese Punkte gehören auf den Tisch
Besonders riskant ist ein Auftrag, der nur die Unterrichtsstunden nennt und den Rest offenlässt. Vor einer Zusage sollten Sie klären, was genau geschuldet ist und wie die Hochschule mit Ausfällen umgeht.
- Welche Termine und welche Lehrinhalte umfasst der Auftrag?
- Werden Vorbereitung, Prüfungen, Korrekturen und Betreuung vergütet?
- Was gilt bei Krankheit, abgesagten Veranstaltungen oder Änderungen im Lehrplan?
- Wann wird das Honorar fällig und welche Nachweise verlangt die Hochschule?
- Wer trägt die Verantwortung für Räume, Technik, Materialien und Prüfungsunterlagen?
Eine errechnete Einnahme ist keine sichere Grundlage für einen Umzug, eine Kündigung oder eine andere finanzielle Verpflichtung. Verbindlich ist nur, was im konkreten Auftrag vereinbart wurde. Bei Unklarheiten sollte die Prüfung erfolgen, bevor die Lehre beginnt.

